19 Abs. 1 BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Handlungen bei isolierter Betrachtung für das Anstaltentreffen von einem noch knapp leichten und für die zwei Abgaben von einem leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich des Anstaltentreffens auf ein noch leichtes und hinsichtlich der Verkäufe auf ein sehr leichtes reduziert. Angemessen erscheinen damit Einzelstrafen von 3 Monaten und zweimal 1.5 Monaten Freiheitsstrafe, gesamthaft 6 Monate.