(erhebliche) Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie strafbaren Handlungen bei isolierter Betrachtung für das Anstaltentreffen von einem noch knapp leichten und für die zwei Abgaben von einem leichten Verschulden auszugehen.