Hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war (vgl. forensisch psychiatrisches Gutachten Dr. med. O._____, UA act. 104 ff.) und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanziert hat, dies auch, da er in dieser Zeitspanne über kein legales Einkommen verfügt hat, auch wenn teilweise unklar geblieben ist, ob er das Kokain entgeltlich abgegeben hat. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich seinen Eigenkonsum hat finanzieren wollen, so dass eine - 65 -