hat. Das Tatverschulden wiegt noch knapp leicht. Hinsichtlich der beiden abgegebenen Mengen von 0.76 und 0.77 Gramm [Reinheitsgrad jeweils 55%] handelt es sich um weniger als die «handelsübliche» Menge von einem Gramm, das Tatverschulden wiegt hierbei leicht, dies insbesondere auch, da unklar ist, ob der Beschuldigte jeweils ein Entgelt erhalten hat. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten.