Beim Verschaffen von Betäubungsmitteln bzw. dem Anstalten Treffen zum Verkauf handelt es sich um eine schwerere Form der von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, der bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 145 IV 312 Regeste), hat der Beschuldigte auch bei der Menge von 7.8 Gramm [Reinheitsgrad 55%], welche er für den Verkauf mitgeführt hat, noch deutlich unterschritten, wobei diese Menge aber keinesfalls zu bagatellisieren ist. Zudem hat er diese Menge nicht tatsächlich verkauft, auch wenn er dies angestrebt