Mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG unter anderem bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel verkauft, verschafft oder hierzu Anstalten trifft. Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/ JUCKER, in: OF-Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter.