Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit jeweils entsprechend geringer. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 9 Monate auf 46 Monate. 8.5.2.5. In Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG ergibt sich Folgendes: