Im Rahmen des Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Mitführens der Faustfeuerwaffe vom 26. Juli 2021 ein sehr enger zeitlicher, örtlicher sowie sachlicher Zusammenhang zur versuchten Nötigung zum Nachteil von H._____ besteht. Hinsichtlich der Widerhandlungen vom 8. September 2021 und 12. September 2021 besteht ebenfalls jeweils ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Betäubungsmitteldelikten gemäss Anklageziffern 8 a) und c) sowie zur Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 9, wenn auch kein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit jeweils entsprechend geringer.