leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden jeweils auf ein noch knapp leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafe von jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe.