Drogenhandel oder während der Sachbeschädigung ohne Weiteres denkbar und Eskalationen möglich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte bei den Vorfällen vom 26. Juli 2021 und 12. September 2021 in einer sehr aufgebrachten Gemütslage war, was die Gefahr eines unbedachten Einsatzes der Waffe erhöht hat. Das Mitführen der Waffen ist gegenüber einem blossen Besitz (zu Hause) unter Verschuldensgesichtspunkten als deutlich schwerer zu werten, was für alle drei Vorfälle gilt. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen wäre in allen drei Fällen von einem noch knapp