Dies darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots jedoch nicht erneut berücksichtigt werden, da der Einsatz der Waffe bereits im Rahmen der Nötigung zur Androhung ernstlicher Nachteile abschliessend abgegolten wird. Am 8. September 2021 hat der Beschuldigte die Waffe im Rahmen des Handels mit Kokain mit sich geführt. Am 12. September 2021 ist das Mitführen im Zusammenhang mit einer anschliessenden Sachbeschädigung in einem Hotelzimmer erfolgt. Beide Anlässe sind verschuldenserhöhend zu werten, da Interaktionen mit Drittpersonen beim - 63 -