Diese Faktoren wirken sich neutral aus, da sich das Fehlen von verschuldenserhöhenden Faktoren nicht verschuldensmindernd auswirken kann. Der Beschuldigte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für das jeweilige Erwerben und Mitführen der Schusswaffen anzugeben. Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juli 2021 hat er diese zur Verdeutlichung seiner Drohung bzw. Geldforderung mitgeführt. Dies darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots jedoch nicht erneut berücksichtigt werden, da der Einsatz der Waffe bereits im Rahmen der Nötigung zur Androhung ernstlicher Nachteile abschliessend abgegolten wird.