Faustfeuerwaffen gehören zu den gefährlichsten Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, zumal ein – auch unabsichtlich – abgegebener Schuss ohne Weiteres tödliche Folgen haben kann, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Waffe beim ersten Vorfall ordnungsgemäss gesichert und beim zweiten Vorfall nicht geladen war, wobei die Munition jedoch leicht hätte eingesetzt werden können. Zudem hat der Beschuldigte zumindest über Grundkenntnisse in der Handhabung der Waffen verfügt. Diese Faktoren wirken sich neutral aus, da sich das Fehlen von verschuldenserhöhenden Faktoren nicht verschuldensmindernd auswirken kann.