Weiter hat er am 8. September 2021 dieselbe, diesmal ungeladene Faustfeuerwaffe sowie vier passende Patronen in R._____ mit sich geführt, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat (Anklageziffer 7 b)). Weiter hat er am 12. September 2021 die Faustfeuerwaffe PPK, Kal. 7.65 mm samt Munition in ein Hotelzimmer in V._____ verbracht, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat (Anklageziffer 7 c)). Beide Waffen hatte er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt formlos erworben, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen.