Der Beschuldigte hat mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen, indem er diverse Waffen mit sich geführt hat. Einerseits hat er am 26. Juli 2021 in R._____ eine Faustfeuerwaffe mit sich geführt, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat. Dies während des Besuchs bei H._____, wobei er diesen mit der Waffe bedroht hat (vgl. dazu Anklageziffer 1, oben) (Anklageziffer 7 a)). Es hat sich dabei um die geladene Faustfeuerwaffe «Manurhin» Modell PPK, Kal. 6.65 mm Browning, Nr. 128955 gehandelt. Weiter hat er am 8. September 2021 dieselbe, diesmal ungeladene Faustfeuerwaffe sowie vier passende Patronen in R.___