33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung - 62 - auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Tragen und Besitz, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.