Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Fahrten ohne Haftpflichtversicherung – von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden jeweils auf ein sehr leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafe von jeweils 1.5 Monaten Freiheitsstrafe.