__ gehandelt, wobei ihm die Strecken bekannt waren. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der einzelnen Fahrten von einer – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Haftpflichtversicherung – vergleichsweise leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Der Beschuldigte hat die Fahrten ohne äusserlichen Anlass angetreten und hat die Strecken aus Bequemlichkeit mit dem E-Scooter zurückgelegt, obwohl er diese namentlich auch zu Fuss hätten zurücklegen können.