Der Beschuldigte ist am 11. November 2021 innerhalb von R._____ drei Mal eine kurze Strecke mit seinem E-Scooter, welcher eine Maximalgeschwindigkeit von 51 km/h hat erreichen können, gefahren, ohne über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen (Anklageziffer 6). Bei der Fahrt mit einem E-Scooter wiegt das Risiko einer Fremdschädigung im Vergleich zu einem Auto weniger schwer. Zudem hat es sich bei den Fahrten des Beschuldigten um eigentliche Kurzstrecken in seinem Wohnort R._____ gehandelt, wobei ihm die Strecken bekannt waren.