Schmerzen gehabt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig eine Blutprobe hat nachreichen wollen, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal die Probe im massgebenden Zeitpunkt bereits vereitelt gewesen ist und nicht mehr hat nachgeholt werden können. Insgesamt ist von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden auf ein leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafen von 3 Monaten Freiheitsstrafe.