Vorliegend hat sich der Beschuldigte bei seiner Anhaltung durch die Polizei vom 16. Juni 2021, im massgebenden Zeitpunkt, der angeordneten Blutund Urinprobe widersetzt, wodurch eine allfällige Fahrunfähigkeit nicht hat nachgewiesen werden können. Mittels Atemalkoholtestgerät und einem Betäubungsmittelvortest wurde der vorgängige Konsum von Alkohol und Kokain vermutet (0.90 mg/l Atemalkohol, UA act. 474 und 475), was aber nicht hat überprüft werden können. Aufgrund des emotional aufgeladenen Zustandes des Beschuldigten ist es der Polizei nicht möglich gewesen, ihn zur Probeentnahme zu bewegen. Für die Verweigerung hatte der Beschuldigte keine legitimen Gründe. Seine Erklärung, wonach er