Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar kein Zusammenhang zur versuchten Nötigung, hingegen ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Fahrten ohne Berechtigung vom 11. November 2021 besteht, wobei jedoch für jede Fahrt ein neuer Entschluss gefasst worden war. Insgesamt rechtfertigt sich für die vier Fahrten ohne Berechtigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 ½ Monate auf 33 ½ Monate Freiheitsstrafe. 8.5.2.2. In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5) ergibt sich Folgendes: