Insgesamt wäre – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Fahrten ohne Berechtigung – hinsichtlich des 16. Juni 2021 von einem leichten bis mittelschweren und bei den drei Fahrten vom 11. November 2021 von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden auf ein noch leichtes hinsichtlich der Fahrt des 16. Juni 2021 und ein jeweils sehr leichtes hinsichtlich der Fahrten des 11. Novembers 2021 reduziert. Angemessen erscheint damit für den 16. Juni 2021 eine Einzelstrafe von 4 Monaten und hinsichtlich des 11. November 2021 von jeweils einer Woche.