Weiter hat der Beschuldigte am 11. November 2021 mit seinem E-Scooter drei Mal kurze Strecken innerhalb von R._____ zurückgelegt. Dass es sich um kurze Strecken gehandelt hat, zeigen bereits die Fahrzeiten von lediglich 6 Minuten, 3 Minuten und 2 Minuten. Weiter war der Beschuldigte auf einem E-Scooter unterwegs. Dieser konnte zwar eine Geschwindigkeit von 51 km/h erreichen, weshalb ein Führerausweis notwendig gewesen wäre. Dieses Erfordernis dürfte aber gemeinhin weniger bekannt sein, als beim Fahren eines Autos oder anderen Motorfahrzeugs, das ohne einen Führerausweis bekanntlich völlig ausser Betracht fällt.