Dass die Sicht ansonsten gut und die Strasse trocken war, wirkt sich neutral aus. Nach dem Ausgeführten ist die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu bagatellisieren und noch knapp als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Nach den Ausführungen des Beschuldigten, auf die «in dubio pro reo» abzustellen ist (siehe oben), ist die Fahrt auf Drängen von I._____ hin geschehen, nachdem dieser bis zur Raststätte Würenlos gefahren und danach aufgrund seines Betäubungs- - 59 -