Am 16. Juni 2021 ist der Beschuldigte nach 01.00 Uhr von der Autobahnraststätte Würenlos bis zur alten Zürcherstrasse in Neuenhof gefahren, obwohl ihm mit Verfügung vom 19. März 2021 rückwirkend auf den 26. Februar 2019 der Führerausweis entzogen worden war. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Bei der genannten Strecke handelt es sich mit ca. 4 km um eine vergleichsweise noch kurze Strecke. Geplant war allerdings eine Fahrt nach R._____, wobei die Strecke knapp 30 km betragen hätte und damit anspruchsvoller gewesen wäre.