Insgesamt führt die leicht verminderte Schuldfähigkeit dazu, dass anstatt von einem schweren Verschulden noch von einem nicht mehr mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Angemessen ist dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu - 58 - 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren. 8.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.