Insgesamt wäre – bei unverminderter Schuldfähigkeit – von einem schweren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt eingeschränkt, bzw. seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt in «maximal leichtem Grad» vermindert gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen forensisch psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) auf welches vorliegend abgestellt wird, was bei der Anordnung einer Massnahme ausgeführt werden wird.