Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die Nötigung geplant hat. Immerhin war seine Drohung mit der Waffe in mehrere Etappen aufgeteilt, was seine hohe kriminelle Energie offenbart. Er hat aus monetären Beweggründen gehandelt. Er hat beabsichtigt möglichst schnell an Geld zu kommen. Dass es sich dabei um einen egoistischen Beweggrund handelt, ist dem Tatbestand der Nötigung immanent und kann nicht zusätzlich verschuldenserhöhend gewichtet werden. Er hat offensichtlich in einem Zustand der Wut über die fehlende Rückzahlung des Geldes gehandelt.