__ zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben ist. Die Schwere der vorliegenden Tat liegt denn auch vielmehr in der vollständig verwirklichten Art und Weise der Begehung als im beabsichtigten und nicht eingetretenen Erfolg der Zahlung von Fr. - 57 - 2'000.00. Entsprechend sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Nötigung. Der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden.