22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Massgeblich ist, dass die Androhung ernstlicher Nachteile des Beschuldigten für H._____ und D._____ äusserst bedrohlich gewirkt hat. Zudem hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alles in seiner Macht Stehende dafür getan, dass D._____ ihm die geforderten Fr. 2'000.00 bezahlt. Es ist einzig der Reaktion von D._____ zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben ist.