– seines damaligen Mitbewohners und Schwagers und damit einer ihm nahestehenden Person – fürchten, sofern er die Fr. 2'000.00 nicht bezahlen würde. Die entsprechende Nötigung hat damit eine schwere Einschränkung der Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dargestellt. Dass die Waffe während des Vorfalls gesichert gewesen ist, hat H._____ im Moment der Drohung nicht erkannt, womit dies die Einschränkung seiner Willensfreiheit bzw. derjenigen von D._____ nicht geringer hat erscheinen lassen. Die Drohung hat nicht besonders kurz und nicht besonders lang angedauert, es ist davon auszugehen, dass der Vorgang einige Minuten gedauert hat. Die mittlere Dauer ist neutral zu gewichten.