händigen. Der Beschuldigte teilte H._____ mit, dass dieser D._____ anrufen und ihm mitteilen müsse, dass er ihm die Fr. 2'000.00 bezahlen müsse. Hierfür hat er H._____ mit einer durchgeladenen Waffe aus nächster Nähe bedroht, indem er die Waffe zweimal auf seinen Oberkörper/ Kopf gerichtet hat. Dazwischen hat er die Munition aus der Waffe genommen, sie H._____ gezeigt und die Waffe anschliessend erneut durchgeladen. Das angestrebte Ziel der Nötigung, nämlich die Zahlung von Fr. 2'000.00 ist als nicht besonders einschneidend zu betrachten. Hingegen handelt es sich um eine äusserst gewichtige Art der Drohung, da der Beschuldigte durch seinen Waffeneinsatz H._____ und damit auch D.__