8.5. 8.5.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von H._____ festzusetzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1).