Für die Tatbestände der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (19a Ziff. 1 BetmG), der Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Art. 14 Abs. 1 NSAG); und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) ist als Strafart «lediglich» eine Busse vorgesehen. Für diese Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszusprechen.