Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies ist im Übrigen vom Beschuldigten nicht bestritten, beantragt er doch ebenfalls eine Freiheitsstrafe. Die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre, kann damit offenbleiben.