Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 1. Februar 2013 wurde er wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 wurde er wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunf- - 55 -