8.4. Die Tatbestände der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.