Hingegen wird die vorinstanzlich ausgesprochene Busse nicht angefochten. Begründet wird das höhere Strafmass hauptsächlich mit dem beantragten Schuldspruch der qualifizierten Erpressung (Anschlussberufungserklärung S. 1 f. Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.). 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.