Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Die Dispositivziffern 3.1.-3.3. seien aufzuheben und es sei auf das Ausfällen einer Geldstrafe zu verzichten, namentlich sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verzichten, stattdessen sei für alle Verbrechens- und Vergehenstatbestände eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hingegen wird die vorinstanzlich ausgesprochene Busse nicht angefochten.