8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 2’000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.