Nachdem er nicht in der Lage war, ein solches erhältlich zu machen, sind sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass kein Entschuldigungsgrund vorgelegen hat und das Fernbleiben unentschuldigt im Sinne des Tatbestandes erfolgt ist. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Pfändung vom 14. Juli 2022 unentschuldigt ferngeblieben ist. Damit hat er den Tatbestand nach Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt, die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich abzuweisen.