Damit ist von einem unentschuldigten Fernbleiben im Sinne des Tatbestandes auszugehen. Es ist denn auch nicht an den Strafverfolgungsbehörden, weitergehende Abklärungen zu den Gründen des Fernbleibens einer Person zu tätigen, als es die Staatsanwaltschaft vorliegend getan hat, indem sie den Beschuldigten aufgefordert hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Nachdem er nicht in der Lage war, ein solches erhältlich zu machen, sind sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass kein Entschuldigungsgrund vorgelegen hat und das Fernbleiben unentschuldigt im Sinne des Tatbestandes erfolgt ist.