Mangels eines konkreten ärztlichen Zeugnisses, welches belegen würde, dass der Beschuldigte deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, der Vorladung nachzukommen oder zumindest einen neuen Termin zu verlangen, war er nicht davon befreit, der Vorladung des Betreibungsamtes Folge zu leisten oder zumindest um eine Verschiebung des Termins zu ersuchen. Beides hat er unterlassen. Damit ist von einem unentschuldigten Fernbleiben im Sinne des Tatbestandes auszugehen.