7.4.3. Soweit der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, er sei aus medizinischen Gründen ausserstande gewesen, der Vorladung Folge zu leisten, ist er nicht zu hören. Zwar ist belegt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hat (als Folge eines Sturzes und seiner Suchterkrankung). Mangels eines konkreten ärztlichen Zeugnisses, welches belegen würde, dass der Beschuldigte deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, der Vorladung nachzukommen oder zumindest einen neuen Termin zu verlangen, war er nicht davon befreit, der Vorladung des Betreibungsamtes Folge zu leisten oder zumindest um eine Verschiebung des Termins zu ersuchen.