7.4.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte erklärt, dass er sich nicht mehr an die Vorladung erinnern könne. Der Brief des Betreibungsamtes sei ihm wohl gar nie richtig zugestellt worden. Seit seinem Unfall habe er zudem grosse Mühe, Termine einzuhalten (GA act. 1010, Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Die behauptete fehlende Zustellung der eingeschriebenen Vorladung ist mittels dem erwähnten Zustellnachweis widerlegt. Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Beschuldigte von der Vorladung Kenntnis genommen hat.