7.4. 7.4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Pfändungsvorladung vom 7. Juli 2022 dem Beschuldigten am 12. Juli 2022 unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 323 StGB mittels eingeschriebener Postsendung zugestellt worden ist (UA act. 7 der Strafbefehlsakten). Gleichwohl ist der Beschuldigte der Pfändung vom 14. Juli 2022 ferngeblieben. - 52 -