7.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und macht geltend, er habe gesundheitsbedingt, nämlich als Folge eines Sturzes und seiner Suchterkrankung, nicht erscheinen können. Er habe sich vergeblich bemüht, die gewünschte ärztliche Bestätigung hierfür zu erhalten, jedoch könne auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden, welches die erheblichen gesundheitlichen Probleme im massgebenden Zeitraum belege (Berufungsbegründung S. 15 f.). 7.3. Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer an einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurde, weder selbst teilnimmt noch sich dabei vertreten lässt.