In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Schuldner vom Betreibungsamt mehrfach unter Strafandrohung von Art. 323 StGB auf das Betreibungsamt vorgeladen worden sei (am 20. Juni 2022 auf den 27. Juni 2022 (Normalpost); am 28. Juni 2022 auf den 5. Juli 2022 (Normalpost); und am 7. Juli 2022 auf den 14. Juli 2022 (eingeschrieben)), um einer Pfändung beizuwohnen. Diese Vorladungen habe er jedoch ignoriert, indem er die Termine, ohne zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen, habe verstreichen lassen. Das Betreibungsamt habe sodann die polizeiliche Zuführung veranlassen müssen.