6.4. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG für den Besitz von 13.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% bzw. rund 7.3 Gramm reiner Wirkstoff) nicht zum ausschliesslichen Eigenkonsum (Anklageziffer 8 e)) ist auszuführen, dass dieser dem Anklagegrundsatz widerspricht (zum Anklagegrundsatz siehe oben). In Anklageziffer 8 e) ist explizit angegeben, der Beschuldigte habe diese Menge Kokain «zum Zweck des Eigenkonsums» besessen. Der vor- - 51 -